Berufsunfähigkeitsversicherung, Versorgungswerk und Kammerberufe

Bei Kammerberufen meist Leistung des Versorgungswerks erst ab 100 % BU

Bei Kammerberufen besteht eine Absicherung über ein Versorgungswerk. Auch im Falle einer Berufsunfähigkeit können Angehörige der Versorgungwerke, wie Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater oder Architekten Leistungen beanspruchen.

Aber: Die Versorgungswerke zahlen meist erst ab einer Berufsunfähigkeit von 100 Prozent und unter Rückgabe der Zulassung, also Aufgabe der Tätigkeit.

So reicht es nach den Bedingungen der Versorgungswerke oft aus, dass noch Gutachten geschrieben werden können.

Unser Rat: Fragen Sie bei Ihrem Versorgungswerk nach. Welche Leistungen werden erbracht? Sichern Sie die bestehende Lücke durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Bei einer privaten Absicherung müssen Sie keine Zulassung zurückgeben und können, je nach Versicherer, in gewissem Umfange noch arbeiten.

So heißt es beispielsweise in der Satzung eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte: „Berufsunfähigkeitsrente erhält das Mitglied, das … deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet.“

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Kammerberufe: Günstige Beiträge der Versicherer

Die gute Nachricht: Akademiker in Kammerberufen zahlen bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung relativ niedrige Beiträge. Jedoch sind ein Marktvergleich der Beiträge und eine Bedingungsanalyse auch hier unerlässlich.

Beispiele von Monatsbeiträgen für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung:

Rechtsanwältin, 35 Jahre, Versicherungsschutz bis 67 Jahre, BU-Rente 1.500 Euro: günstigster Versicherer 40,55 Euro, teuerster Versicherer 116,09, günstigster empfohlener Versicherer 59,56 Euro.

*Quelle: Franke und Bornberg, ** Erfüllung aller Qualitätskriterien an die Bedingungen und die Qualität des Versicherers einer Absicherung, Angaben ohne Gewähr, die Angaben ersetzen keine Individuelle Berechnung, Stand: 2019.

Aktualisiert am 21.Juni 2019