Was muss eine BU enthalten?

Bei kaum einer anderen Versicherung sind die Versicherungsbedingungen so wichtig, wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sichern schließlich nur eines ab, Ihre Arbeitskraft. Berufsunfähig ist berufsunfähig. Der Versicherer muss in diesem Falle leisten. Kompromisse sollten bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht eingegangen werden.

Gute Versicherungsbedingungen müssen nicht teuer sein. Im Vergleich von Beitrag und Leistung werden Sie sehen, dass Versicherer mit guten Bedingungen oft recht günstig zu haben sind. Beispiel für Beiträge zur BU hier.

Im Umkehrschluss bedeutet die: Eine teurere Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht unbedingt eine gute Absicherung. Vergleichen Sie den Markt.

Wichtige Punkte: Welche Punkte in den Bedingungen müssen erfüllt sein?

Es gibt Punkte, die in den Versicherungsbedingungen unbedingt erfüllt sein müssen. Ein Vertrag mit einer Verweisbarkeit bietet im Falle des Verlustes der Arbeitskraft erhebliche Risiken, dass der Versicherer nicht zahlt.

Die Bedingungen, die in einer BU enthalten sein müssen, sind auch in unserer BU-Checkliste enthalten. Sie können die BU-Checkliste hier downloaden.

1. Verzicht auf abstrakte Verweisung

Manche Versicherer behalten sich in ihren Bedingungen vor, abstrakt auf einen anderen Beruf zu verweisen

Konkret: Sie sitzen zu hause und sind arbeitsunfähig. Der Versicherer weist Sie darauf hin, dass Sie noch in einem anderen Beruf arbeiten könnten und verweigert die Leistung. Eine solche Absicherung ist wenig sinnvoll.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer soll auf jeden Fall auf eine abstrakte Verweisung verzichten.

2. verkürzter Prognosezeitraum

Berufsunfähig ist, wer voraussichtlich 6 Monate außerstande ist, seinen Beruf zu 50 % auszuüben. Manche Versicherer erweitern diesen Prognosezeitraum von 6 Monate auf 2 Jahre oder mehr.

Konkret: Sie sind erkrankt und arbeitsunfähig. Eine Heilung innerhalb des nächsten halben Jahres ist nicht wahrscheinlich. Ob der Heilungsprozess allerdings 1 oder 2 Jahre dauert kann Ihr Arzt nicht sagen. Der Versicherer, der auf einen Prognosezeitraum von 2 Jahren besteht, leistet nicht.

Unsere Empfehlung: Ja, der Prognosezeitraum soll auf 6 Monate verkürzt sein.

3. Verzicht auf Kündigung oder Beitragsanpassung nach § 19 VVG, wenn Versicherungsnehmer Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat

Es gibt Versicherer, die über die gesetzlichen Regelungen des § 19 VVG hinaus auf das Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung verzichten, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt hat.

Unsere Empfehlung: Ja, die Bedingungen sollen eine verbraucherfreundliche Regelung zu § 19 VVG enthalten.

4. Rückwirkende Leistung bei verspätet gemeldetem Versicherungsfall

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht in der Regel mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Meldung an den Versicherer sollte umgehend erfolgen. Verspätete Meldungen (z.B. weil eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten wurde) können also zu Leistungseinbußen führen.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer soll zumindest für 3 Jahre rückwirkend leisten.

5. Rückwirkende Leistung von Beginn an bei bereits sechs Monate andauernder ununterbrochener Berufsunfähigkeit

Nach sechsmonatiger ununterbrochener Berufsunfähigkeit, die nicht von Beginn an erkennbar war, gilt die „Fortdauer dieses Zustandes“ als Berufsunfähigkeit. Die Rente wird also in diesem Fall ab dem siebten Monat gezahlt. Viele Versicherer leisten in diesen Fällen rückwirkend, zahlen somit „von Beginn an“.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer soll in diesem Falle rückwirkend leisten.

6. Weiterbestehen des Versicherungsschutzes bei Verzug ins Ausland

Während eines normalen Urlaubsaufenthaltes besteht bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz besteht bei einigen Versicherern jedoch nicht, wenn die versicherte Person auf Dauer ins Ausland verzieht.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherungsschutz soll sich auch bei Verzug ins Ausland gelten.

7. Verzicht der Umorganisation des Arbeitsplatzes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern

Weisungsgebundene Arbeitnehmer können üblicherweise ihr Tätigkeitsfeld nicht selbst umgestalten. Daher sollte im Falle einer Berufsunfähigkeit bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern keine Umorganisation des Arbeitsplatzes verlangt werden.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer sollte auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes weisungsgebundener Arbeitnehmer verzichten.

8. Beschränkung der Mitwirkungspflichten auf zumutbare ärztliche Anweisungen

Bei dieser Frage geht es um die Zumutbarkeit von ärztlichen Anordnungen, d.h. was der Versicherte selbst tun muss, um die Gesundheit zu verbessern bzw. die Berufsunfähigkeit zu mindern. Die Mitwirkungspflichten sind oft ungenau spezifiziert. Werden diese nicht befolgt, kann der Versicherer die Leistung so lange verweigern, bis der Versicherte die ärztlichen Anweisungen befolgt. Die Anweisungen müssen gefahrlos, ohne besondere Schmerzen und mit sicherer Aussicht auf Erfolg sein. Kritisch in diesem Zusammenhang sind Mitwirkungspflichten zu sehen, die über normale orthopädische oder andere Heil- und Hilfsmittel hinausgehen, wie zum Beispiel Diäten oder Suchtentzug.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer sollte die Mitwirkungspflichten auf zumutbare ärztliche Anweisungen beschränken.

9. Verzicht auf abstrakte Verweisung bei der Nachprüfung

Grundsätzlich kann der Versicherer bei der Nachprüfung der bestehenden Berufsunfähigkeit die gleichen Sachverhalte prüfen, die er bei der Erstprüfung untersucht hat. Dies ist in erster Linie die Frage, ob Berufsunfähigkeit (noch) besteht, also die Frage nach dem Gesundheitszustand. Einige Versicherer überprüfen hier jedoch nachträglich die Verweisbarkeit.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer sollte selbstverständlich auch bei der Nachprüfung auf die abstrakte Verweisung verzichten.

10. Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsleistungen

Aufgrund der Inflation oder beruflicher und damit einkommensmäßiger Verbesserungen ist es sinnvoll im Versicherungsvertrag eine Dynamik von Leistung und Beitrag zu vereinbaren. Der Vorteil liegt darin, dass sich die Versicherungssummen ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer sollte eine Beitragsdynamik anbieten.

11. Stundung der Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung

Grundsätzlich müssen Sie die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weiterzahlen. Wird die Leistungspflicht anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet.

Unsere Empfehlung: Ja, der Versicherer soll die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung stunden.